Geringfügige Änderung der Grenzen - ANNEX 11

Die Grenzen einer Welterbestätte sind entscheidend für ihren Schutz. Sie legen fest, welche Flächen den außergewöhnlichen universellen Wert (Outstanding Universal Value, OUV) tragen und welche Pufferzonen den Erhalt langfristig absichern. Doch was passiert, wenn sich herausstellt, dass die ursprüngliche Abgrenzung nicht präzise genug war oder eine Anpassung sinnvoll erscheint? Genau hier setzt Annex 11 der Operational Guidelines for the Implementation of the World Heritage Convention an.

Zielsetzung von Annex 11

Annex 11 regelt die Verfahren für sogenannte Minor Boundary Modifications, also geringfügige Grenzänderungen. Solche Änderungen sollen dazu beitragen, die Identifikation des Welterbegebiets zu präzisieren und den Schutz sowie die Vermittlung des OUV zu verbessern. Es geht also nicht um eine völlige Neubewertung der Stätte, sondern um eine Korrektur oder Ergänzung, die den bestehenden Eintrag stärkt. Oft wurde bei der Einschreibung als Welterbestätten der Nominierung Karten beigefügt, die schlicht auf Grund der Strichstärke unpräzise sind. Oder aber es wurden untertägige Sachverhalte für obertägige Anlagen gewählt, die sich heute nicht mehr nachvollziehen lassen können. Auch neue wissenschaftliche Erkenntnisse oder das Bedürfnis, gefährdete Bereiche zu integrieren um sie so zu schützen können ausschlaggebend für einen Änderungsantrag sein.

Formale Anforderungen an die Karten

Besonderes Gewicht legt Annex 11 auf die formalen Vorgaben für Karten, die mit dem Antrag eingereicht werden müssen. Dazu gehören:

  • ein maßstabsgeeignetes Kartenformat, das bestehende und vorgeschlagene Grenzen klar unterscheidet,

  • deutliche Linien für alte und neue Grenzverläufe,

  • eine vollständige Legende sowie Beschriftungen in Englisch oder Französisch (oder mit Übersetzung),

  • ein Koordinatengitter oder Koordinaten-Ticks,

  • ein klarer Titel, der auf den Welterbeeintrag und ggf. die Pufferzonen verweist.

Diese Anforderungen stellen sicher, dass die vorgeschlagenen Änderungen international nachvollziehbar und überprüfbar sind.

Koksofenbatterie, Bandbrücken und Schornsteine der Kokerei Zollverein

Verfahren und Einreichung

Das Verfahren sieht vor, dass der betroffene Vertragsstaat den Antrag stellt und diesen über das UNESCO-Welterbezentrum an das World Heritage Committee weiterleitet. Annex 11 gilt dabei nicht nur für geringfügige Änderungen der Kernzone, sondern auch für die Einrichtung oder Anpassung von Pufferzonen, die eine zusätzliche Schutzfunktion übernehmen.

Warum Annex 11 notwendig ist

Grenzen von Welterbestätten sind nicht statisch. In vielen Fällen zeigen sich erst nach der Einschreibung neue wissenschaftliche Erkenntnisse, kartografische Präzisierungen oder planerische Notwendigkeiten. Ohne ein geregeltes Verfahren bestünde die Gefahr, dass Änderungen willkürlich vorgenommen werden oder dass unterschiedliche Standards angewendet werden. Gerade in den letzten Jahre wurden viele Stätten, auf Drängen der UNESCO erst digital mittels GIS erfasst, weshalb es gerade heute zu einer Vielzahl solcher Anträge kommt.

Annex 11 schafft hier Transparenz und Einheitlichkeit:

  • Die Verfahren sind international vergleichbar.

  • Der Schutz des OUV bleibt gewährleistet.

  • Änderungen werden dokumentiert und offiziell genehmigt.

Damit ist Annex 11 ein wichtiges Werkzeug, um das Welterbesystem flexibel, aber zugleich zuverlässig weiterzuentwickeln.

Fazit

Annex 11 der Operational Guidelines beschreibt die formalen Anforderungen und das Verfahren für geringfügige Grenzänderungen von Welterbestätten. Er stellt sicher, dass Anpassungen nachvollziehbar, konsistent und rechtlich abgesichert erfolgen. So verbindet er Präzision in der Dokumentation mit dem übergeordneten Ziel: den langfristigen Schutz und die integrative Weiterentwicklung des außergewöhnlichen universellen Wertes.

 

 

 Literatur:

  • https://whc.unesco.org/en/documents/

Weiter
Weiter

Managementsysteme und Managementpläne für Welterbestätten – was ist der Unterschied?